Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 111 Ausschlussfrist
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 398
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 12.07.2005 – 5 K 281/04Zitiert von 2
- VG Freiburg, 02.02.2018 – 4 K 3025/15Zitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.06.2010 – L 22 U 173/08
- LSG NRW, 12.06.2017 – L 20 SO 269/15Zitiert von 4
- LSG Baden-Württemberg, 19.12.2012 – L 2 SO 2960/12
- VGH Baden-Württemberg, 05.03.2021 – 12 S 621/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 26.02.2026 – L 5 P 47/23
- OVG Saarland, 25.02.2026 – 1 A 169/23
- VG Schleswig, 11.02.2026 – 15 A 117/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 111 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.